Nach Stellungnahme des Senats hat das Präsidium in seiner Sitzung am 27.07.2005 die Errichtung des mathematisch-naturwissenschaftlichen Promotionskollegs an der Georg-August-Universität Göttingen (Georg-August University School of Science GAUSS) beschlossen. Bekannt gemacht in den Amtlichen Mitteilungen am 17.10.2005 mit Berichtigung AM Nr.16 vom 12.12.2005 und Änderung von § 8 AM Nr.21 vom 01.10.2007.
1. Das mathematisch-naturwissenschaftliche Promotionskolleg (im Folgenden Promotionskolleg genannt) hat die Aufgabe, für Promovierende eine strukturierte Ausbildung von hoher Qualität und mit exzellenter Betreuung zu gewährleisten. Dazu koordiniert und unterstützt es die Arbeit von strukturierten Promotionsprogrammen mit mathematischen oder naturwissenschaftlichen Schwerpunkten, übernimmt programmübergreifende Aufgaben und sorgt für die Qualitätssicherung der Programme.
2. Jedes strukturierte Promotionsprogramm an der Georg-August-Universität Göttingen muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
| a) | Ein einheitliches und transparentes Zugangsverfahren für alle Bewerberinnen und Bewerber, |
| b) | die Betreuung der Promovierenden durch "thesis committees", an der mindestens eine prüfungsberechtigte Person und eine weitere, promovierte Wissenschaftlerin oder promovierter Wissenschaftler beteiligt sind, |
| c) | eine Promotionsordnung, die den Rahmenvorgaben des zuständigen Promotionskollegs genügt, |
| d) | ein Ausbildungsprogramm, das neben den fachspezifischen Anforderungen an Promovierende einen ausreichenden Anteil an Schlüsselqualifikationen für mögliche Karrierewege der Absolvententinnen und Absolventen beinhaltet. |
Als "international" gekennzeichnete Programme müssen zusätzlich über spezielle Betreuungsstrukturen für ausländische Bewerberinnen und Bewerber sowie für ihre ausländischen Promovierenden verfügen
Das Promotionskolleg verfolgt die in §1 genannten Ziele, indem es folgende Aufgaben im Rahmen der mathematischen und naturwissenschaftlichen Promotionsausbildung an der Universität Göttingen übernimmt:
| a) | Die Entwicklung, Pflege und Sicherung von Standards für Eingangsvoraussetzungen, Auswahl- und Prüfungsverfahren bei mathematischen und naturwissenschaftlichen Promotionsprogrammen. Die Standards werden in einer Rahmenpromotionsordnung zusammengefasst; |
| b) | Erfüllung der Aufgaben, die in der Rahmenpromotionsordnung geregelt sind oder sich aus Beschlüssen des Vorstands ergeben, |
| c) | die Prüfungsverwaltung aller beteiligten Programme, soweit sie nicht vom betreffenden Programm selbst übernommen wird, |
| d) | die Koordination des Informationsangebots und der Öffentlichkeitsarbeit aller beteiligten Programme, |
| e) | die Koordination der Lehrangebote im Bereich der Schlüsselqualifikationen mit dem Ziel programmübergreifender Nutzung solcher Angebote, |
| f) | die Abstimmung der Angebote für die außerfachliche Betreuung ausländischer Promovierender mit dem Ziel programmübergreifender Nutzung solcher Angebote. |
Art und Umfang der Promotionsausbildung werden durch die Rahmenpromotionsordnung und die Ordnungen der am Promotionskolleg beteiligten Promotionsprogramme geregelt.
Das Promotionskolleg ist eine wissenschaftliche Einrichtung der Universität Göttingen im Sinne des §16 Abs.6 der Grundordnung der Georg-August-Universität Göttingen.
Am Promotionskolleg sind beteiligt:
| a) | die Biologische Fakultät, die Fakultät für Chemie, die Fakultät für Geowissenschaften und Geographie, die Mathematische Fakultät und die Fakultät für Physik. Diese fünf Fakultäten werden im Folgenden als Gründerfakultäten bezeichnet; |
| b) | die weiteren in das Promotionskolleg aufgenommenen Promotionsprogramme. |
Jede der Gründerfakultäten bringt mit Errichtung des Promotionskolleg ein Promotionsprogramm ein, das im Folgenden als Grundprogramm bezeichnet wird.
Das Promotionskolleg wird für die Prüfungsverwaltung der Grundprogramme mit Hilfe der Ressourcen des Gemeinsamen Prüfungsamtes der mathematisch-naturwissenschaftlichen Fakultäten ausgestattet, soweit diese Aufgaben nicht durch ein zentrales Prüfungsamt wahrgenommen werden. Voraussetzung für die Aufnahme weiterer Programme in das Promotionskolleg ist die Sicherstellung der hierdurch erforderlichen Finanzierung der Prüfungsverwaltung durch die beitretenden Programme.
1. Ein Promotionsprogramm muss mindestens die in §1 Abs.2 genannten Merkmale aufweisen und wird durch folgende Unterlagen beschrieben:
| a) | Eine schriftliche Darstellung des Programms, aus der ersichtlich wird, dass es sich um ein Programm mit mathematischem oder naturwissenschaftlichem Schwerpunkt handelt. Die Beschreibung muss ferner Zielzahlen für aufzunehmende Promovierende und Absolventen pro Jahr beinhalten und darlegen, wie erforderliche Dienste in der Prüfungsverwaltung, der Koordination und der Betreuung organisiert werden. Bei drittmittelgeförderten Programmen ist der Antrag und ggf. der Bewilligungsbescheid der Drittmittel der Beschreibung beizufügen; |
| b) | eine Liste der prüfungsberechtigten Personen des Programms, |
| c) | Kooperationsvereinbarungen mit außeruniversitären Einrichtungen, die sich an dem Promotionsprogramm mit prüfungsberechtigten Personen beteiligen, |
| d) | die Benennung der verantwortlichen Programmleiterin oder des verantwortlichen Programmleiters |
| e) | die erforderlichen Gremienbeschlüsse zur Einrichtung des Programms, |
| f) | ggf. die Benennung der Zielvereinbarung mit dem Land Niedersachsen, in der die Einrichtung des Promotionsstudiengangs vereinbart wurde, |
| g) | die zugehörigen Prüfungs-, Studien- und und Zugangs- und Zulassungsordnungen sowie der Akkreditierungsbescheid, falls das Promotionsprogramm ein Promotionsstudiengang ist; andernfalls die Promotionsordnung. Die Ordnungen müssen von der zentralen Verwaltung auf Kompatibilität mit den verbindlichen Standards des Promotionskolleg, insbesondere mit der Rahmenpromotionsordnung geprüft worden sein. |
Liegt bei einem Promotionsstudiengang kein Akkreditierungsbescheid vor, so kann die Aufnahme in das Promotionskolleg nur unter dem Vorbehalt einer erfolgreichen Akkreditierung erfolgen. In diesem Fall muss die Akkreditierung spätestens 1 Jahr nach Aufnahme ins Promotionskolleg nachgewiesen werden.
2. Zur prüfungsberechtigten Person eines Promotionsprogramms kann neben Mitgliedern oder Angehörigen der Georg-August-Universität Göttingen auch bestellt werden, wer Forschung und Lehre an einer Universität oder an einer außeruniversitären Forschungseinrichtung wahrnimmt. Eine zur Betreuung und Beurteilung von mathematisch-naturwissenschaftlichen Promotionen ausreichende, wissenschaftliche Qualifikation ist nachzuweisen. Eine ausreichende wissenschaftliche Qualifikation setzt voraus, dass die Wissenschaftlerin oder der Wissenschaftler ein einem Berufungsverfahren äquivalentes Verfahren oder ein erfolgreiches Habilitationsverfahren durchlaufen hat und dem gemäß mit der Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung und Lehre betraut ist.
1. Mitglieder des Promotionskollegs sind sämtliche Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, die im Rahmen der fünf Grundprogramme oder der übrigen in das Promotionskolleg aufgenommenen Promotionsprogramme prüfungsberechtigt sind. Die Mitgliedschaft kann befristet werden. Das Nähere regelt die Rahmenpromotionsordnung.
2. Auf Vorschlag von Programmleiterinnen oder Programmleitern kann der Vorstand weitere Personen zu Mitgliedern des Promotionskolleg ernennen, wenn dies für das Programm notwendig oder vorteilhaft ist. Diese Mitgliedschaft soll stets befristet werden und kann bei Bedarf verlängert werden. Auch diese Mitglieder müssen prüfungsberechtigt im Sinne des §6 Abs.2 sein.
3. Mit dem Auslaufen eines zeitlich befristeten Programms endet die Mitgliedschaft der mit dem Programm in das Promotionskolleg aufgenommenen Personen.
4. Mitglieder haben das Recht, mathematisch-naturwissenschaftliche Promotionen an der Georg-August-Universität Göttingen im Rahmen der gültigen Ordnungen und unter Beachtung der vom Promotionskolleg aufgestellten Rahmenregeln zu initiieren, zu betreuen und zu beurteilen. Ihnen obliegt die Doktorandenausbildung am Promotionskolleg.
5. Mitglieder können dem Vorstand jederzeit Vorschläge zur Veränderung von Bestimmungen oder Prozessen im Rahmen der in §2 genannten Aufgaben zur Entscheidung unterbreiten.
1. Die Leitung des Promotionskollegs obliegt einem Vorstand, dem neben den Vertretenden der Gründerfakultäten höchstens vier weitere stimmberechtigte Mitglieder angehören. Die Bestellung erfolgt nach folgenden Bestimmungen:
| a) | Jeder der Fakultätsräte der Gründerfakultäten entsendet je eine von ihm gewählte, prüfungsberechtigte Person in den Vorstand. |
| b) | Der Fakultätsrat der Medizinischen
Fakultät entsendet eine prüfungsberechtigte Person aus einem der
beteiligten Programme der Medizinischen Fakultät in den Vorstand, |
| c) | Die Fakultätsräte der Fakultät für Agrarwissenschaften und der Fakultät für Forstwissenschaften und Waldökologie entsenden gemeinsam eine prüfungsberechtigte Person aus einem ihrer beteiligten Programme in den Vorstand. |
| d) | Auf gemeinsamen Vorschlag der Max-Planck-Institute für biophysikalische Chemie, Dynamik und Selbstorganisation, Experimentelle Medizin und Sonnensystemforschung sowie des Deutschen Primatenzentrums und des Deutschen Zentrums für Luft- und Raumfahrt (Standort Göttingen) wird eine prüfungsberechtigte Person, die im Hauptamt Mitglied einer dieser Einrichtungen ist, durch das Präsidium in den Vorstand bestellt. |
| e) | Die Vertreterinnen oder Vertreter der Promovierenden in den beteiligten Promotionsprogrammen wählen ein Mitglied in den Vorstand. |
2. Diejenigen Leiterinnen oder Leiter, die nicht als Mitglieder im Vorstand vertreten sind, können an Sitzungen des Vorstands teilnehmen und haben dort Rede- und Antragsrecht.
3. Die Amtszeit der gewählten Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre, die des Mitglieds der Promovierenden ein Jahr. Wiederwahl ist möglich.
4. Der Vorstand ist für alle das Promotionskolleg betreffenden Angelegenheiten zuständig, soweit sie nicht durch diese Ordnung einem anderen Organ übertragen werden.
5. Zu den Aufgaben des Vorstands gehören insbesondere:
| a) | die sachgerechte Verwendung der Finanzmittel und der anderen Ressourcen des Promotionskollegs, |
| b) | Erarbeitung und Festlegung von Regeln und Standards zur Qualitätssicherung der im Promotionskolleg durchgeführten Promotionen, |
| c) | Entscheidung über die Aufnahme von Promotionsprogrammen, |
| d) | Entscheidung über die Aufnahme neuer Mitglieder. |
6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Alle stimmberechtigten Mitglieder des Vorstands haben das gleiche Stimmrecht. Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit, soweit diese Ordnung, die Rahmenpromotionsordnung oder eine andere Ordnung der im Promotionskolleg aufgenommenen Promotionsprogramme nicht etwas anderes bestimmt. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der geschäftsführenden Leitung. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Grundordnung der Georg-August-Universität Göttingen über Beschlüsse.
1. Der Vorstand wählt aus dem Kreis seiner Mitglieder eine geschäftsführende Leitung (Sprecherin oder Sprecher).
2. Die Sprecherin oder der Sprecher führt die laufenden Geschäfte des Promotionskolleg im Auftrag des Vorstands. Sie oder er vertritt das Promotionskolleg nach außen, insbesondere gegenüber den Gründerfakultäten und der Hochschulleitung.
1. Zur Aufnahme eines Promotionsprogramms richtet eine Fakultät über die verantwortliche Leiterin oder den verantwortlichen Leiter des Programms einen schriftlichen Antrag an den Vorstand des Promotionskolleg. Dem Antrag sind die in §6 Abs.1 genannten Unterlagen beizufügen.
2. Der Vorstand prüft, ob es sich bei dem beantragenden Programm um ein Promotionsprogramm mit mathematisch-naturwissenschaftlichem Schwerpunkt handelt, das den vom Promotionskolleg gesetzten Qualitätsstandards genügt. Entscheidet der Vorstand positiv, so wird das Programm in das Promotionskolleg aufgenommen.
3. Die Aufnahme kann unter Auflagen erfolgen oder befristet werden. Bei drittmittelgeförderten Programmen kann die Aufnahme nur für den Förderzeitraum ausgesprochen werden, bei Promotionsstudiengängen nur bis zur Reakkreditierung.
4. Wesentliche Änderungen eines Programms, insbesondere Erweiterungen der Liste prüfungsberechtigter Personen, bedürfen der Zustimmung des Vorstands.
Die Aufnahme eines Promotionsprogramms kann widerrufen werden, wenn das Programm die Voraussetzungen dieser Ordnung oder der Rahmenpromotionsordnung nicht mehr erfüllt. Der das Programm tragenden Fakultät im Sinne von §10 Abs.1 ist zuvor die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben. Das Promotionskolleg stellt sicher, dass alle Promovierenden, die ihre Promotion vor dem Widerruf begonnen haben, ihre Promotion innerhalb des Promotionskollegs abschließen können.
1. Die Leiterinnen oder Leiter der Promotionsprogramme geben einmal pro Jahr einen Bericht über die Situation der Programme gegenüber dem Vorstand auf einer Sitzung des Vorstands ab. Der Bericht erfolgt in der Regel mündlich, auf Beschluss des Vorstands schriftlich.
2. Einmal jährlich nimmt der Vorstand einen Bericht der Prüfungsverwaltung über die abgeschlossenen Promotionen und deren Benotung sowie über die neu zugelassenen Promovierenden zum Zwecke der Qualitätssicherung entgegen. Dieser Bericht ist auch den Fakultätsräten der Gründerfakultäten und der Universitätsleitung bekannt zu machen.
Diese Ordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in den Amtlichen Mitteilungen der Georg-August-Universität Göttingen in Kraft.