Rahmenpromotionsordnung (RPO) des
mathematisch-naturwissenschaftlichen Promotionskollegs an der
Universität Göttingen
Georg-August University School of Science
(GAUSS)
Verabschiedet vom Senat der Georg-August-Universität Göttingen am
18.08.2005 und bekannt gemacht in den Amtlichen Mitteilungen der
Georg-August-Universität Göttingen am 18.10.2005 mit Berichtigung AM
Nr.16 vom 12.12.2005 und Änderung AM Nr.2 vom 14.02.2008.
§ 1 Zweck der Rahmenpromotionsordnung
- 1. Diese Rahmenpromotionsordnung regelt die für die Durchführung
und den Abschluss aller mathematisch-naturwissenschaftlichen Promotionen an
der Georg-August Universität Göttingen gemeinsamen Bestimmungen.
- 2. Ferner regelt sie die Vergabe des Titels und der Würde
eines Doktors der Naturwissenschaften ehrenhalber (Doctor rerum naturalium
honoris causa) an der Georg-August-Universität Göttingen.
§ 2 Geltungsbereich
Die Bestimmungen dieser Rahmenpromotionsordnung sind für alle
Promotionsordnungen und Prüfungsordnungen für
Promotionsstudiengänge der dem Promotionskolleg angehörigen
Promotionsprogramme verbindlich. Entgegenstehende oder
abweichende Bestimmungen dieser Ordnungen sind unwirksam, soweit letzteres
nicht
ausdrücklich durch diese Ordnung gestattet ist.
§ 3 Vergabe mathematisch-naturwissenschaftlicher Doktorgrade
-
1. Der mathematisch-naturwissenschaftliche Grad eines Doktors "Dr. rerum
naturalium"
kann an der Georg-August-Universität Göttingen nur durch
ordentliche Promotionen erworben
werben, die nach den Regeln der Rahmenpromotionsordnung
des Promotionskollegs durchgeführt werden.
-
2. Auf Wunsch der oder des Promovierenden wird anstelle des Grades
"Dr. rer. nat" der Grad "Philosophical Doctorate
(Ph.D.)" vergeben, der auf dem Promotionszeugnis und der
Promotionsurkunde mit dem Zusatz "Division of Mathematics and Natural
Sciences" als mathematisch-naturwissenschaftlich gekennzeichnet wird.
§ 4 Zulassungsvoraussetzungen zu Promotionsprogrammen
-
1. Die Zulassung von Bewerberinnen und Bewerbern zu einem Promotionsprogramm
wird in den Ordnungen der am Promotionskolleg beteiligten
Promotionsprogramme geregelt. Bewerberinnen und Bewerber sollen mindestens den
erfolgreichen Abschluss eines mathematischen oder naturwissenschaftlichen
Studiengangs an einer Hochschule mit einer Regelstudienzeit von wenigstens
4 Jahren oder eines konsekutiven mathematischen oder
naturwissenschaftlichen Studiengangs mit einer
Regelstudienzeit von wenigstens einem Jahr und einer Gesamtstudiendauer von
wenigstens vier Jahren oder ein in den Ordnungen der Promotionsprogramme
festgelegtes Äquivalent durch ein anerkanntes Abschlusszeugnis nachweisen
können.
- 2. Besonders qualifizierte Absolventinnen und Absolventen von deutschen
Fachhochschulen und Berufsakademien können in ein Promotionsprogramm
aufgenommen werden, wenn sie hervorragende Studienleistungen und Kenntnisse
nachweisen. Dazu definiert jedes Programm in seiner Zulassungsordnung eine
Eingangsprüfung für diesen Bewerberkreis.
- 3. Promotionsprogramme können spezielle Zusatzcurricula
für besonders qualifizierte Bewerberinnen und Bewerber
anbieten, die
abweichend von Abs.1 bereits nach einem 3-jährigen Studium mit einem
anerkannten Bachelorabschluss aufgenommen werden können. Für die
Zulassung zu diesem speziellen Zusatzcurriculum ist in einer Ordnung ein
gesondertes Zulassungsverfahren
mit einer Eignungsprüfung zu regeln, durch welche die besondere
Qualifikation
festgestellt wird. In einem speziellen Zusatzcurriculum muss eine Kandidatin
oder ein Kandidat innerhalb von 12 Monaten nach Beginn
die Möglichkeit zur
Erlangung des Grades Master of Science erhalten.
Die speziellen Zusatzcurricula sollen innerhalb von 3 Jahren nach Aufnahme
in das Promotionsprogramm zur Promotion führen.
- 4. Sind einzelne Aufnahmekriterien nicht erfüllt, kann die Zulassung
zu einem Promotionsprogramm unter Vorbehalt erfolgen. In diesem Fall muss die
nachträgliche Erfüllung dieser Aufnahmekriterien innerhalb eines
Jahres nach Zulassung erfolgen.
- 5. Das Nähere wird in den Ordnungen der am Promotionskolleg
beteiligten Programme geregelt.
§ 5 Aufnahme in das Promotionskolleg
-
1. Die Aufnahme der nach §4
zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber ist
zusammen mit dem Zeitpunkt des Beginns der Promotion, eventueller
Nebenbestimmungen und
der Angabe Mitglieder des zuständigen (Betreuungsausschusses
(Thesis Committee) in der
Prüfungsverwaltung des Promotionskolleges aktenkundig zu machen.
Hierdurch erfolgt die Aufnahme als Promovierende oder Promovierender
in das Promotionskolleg.
- 2. Außerhalb des Promotionskollegs begonnene Promotionsvorhaben
können dem Vorstand des mathematisch-naturwissenschaftlichen
Promotionskollegs der Georg-August-Universität Göttingen (Vorstand)
mit dem Ziel der Fortführung der Promotion
vorgelegt werden. Der Vorstand entscheidet über
die Fortsetzung des Promotionsverfahrens am Promotionskolleg nach
Anhörung der oder des Promovierenden und der am bisherigen Verfahren
beteiligten prüfungsberechtigten Personen. Im Falle der Zustimmung
bestellt der Vorstand des Promotionskollegs bis zu zwei
prüfungsberechtigte Personen, die die bisherige Betreuung übernommen
haben, zu Mitgliedern der Prüfungskommission (s. § 10).
§ 6 Zuständigkeiten, Prüfungsausschuss
-
1. Der Vorstand und die geschäftsführende Leitung des
mathematisch-naturwissenschaftlichen
Promotionskollegs der Georg-August-Universität Göttingen
(geschäftsführende Leitung)
sind für alle
Angelegenheiten des Promotionskollegs zuständig,
sofern in dieser Ordnung, in den Ordnungen der am Promotionskolleg beteiligten
Programme oder der Ordnung des mathematisch-naturwissenschaftlichen
Promotionskollegs der Georg-August-Universität Göttingen nicht andere
Zuständigkeiten benannt werden.
- 2. Sofern ein Promotionsprogramm von einer Fakultät getragen wird,
die nicht zu den mathematisch-naturwissenschaftlichen Fakultäten der
Georg-August-Universität Göttingen gehört, tritt an die Stelle
des Dekanats der Vorstand des Promotionskollegs und an die Stelle der Dekanin
oder des Dekans die geschäftsführende Leitung des
Promotionskollegs. Jedes dieser Programme muss in seinen Ordnungen die Bildung
eines Prüfungsausschusses vorsehen, dem prüfungsberechtigte
Mitglieder und Promovierende angehören. Der Prüfungsausschuss muss
durch den Vorstand bestätigt werden. Er stellt die Durchführung der
Prüfungen sicher und wacht über die Einhaltung der Bestimmungen der
Rahmenordnung und der Prüfungs- oder Promotionsordnung des jeweiligen
Programms.
- 3.
Die Grundprogramme können ebenfalls Prüfungsausschüsse
einrichten. Falls kein Prüfungsausschuss eingerichtet wird, tritt das
Dekanat an die Stelle des Prüfungsausschusses.
§ 7 Betreuungsausschuss (Thesis Committee)
- 1. Nach Abschluss des Zulassungsverfahrens wird durch das
zuständige Dekanat oder den
zuständigen
Prüfungsausschuss für jedes
Promotionsverfahren ein Betreuungsausschuss (Thesis Committee) bestellt, in dem
neben
der prüfungsberechtigten Betreuerin oder dem prüfungsberechtigten
Betreuer der Promotion
wenigstens eine weitere promovierte Person Mitglied ist. Die Qualifikation
dieser und ggf. weiterer Mitglieder in Betreuungsausschüssen (Thesis
Committees) regeln die Ordnungen
der Promotionsprogramme.
- 2. Der Betreuungsausschuss (Thesis Committee) betreut und fördert die
Promovendin oder den
Promovenden. Diese oder dieser muss dem Betreuungsausschuss
(Thesis Committee)
regelmäßig, mindestens jedoch einmal jährlich,
ausführlich über den Stand des
Promotionsvorhabens berichten.
- 3. Auf Antrag von Mitgliedern des Betreuungsausschusses (Thesis Committee)
oder der Promovendin
bzw. des Promovenden kann das Dekanat bzw. der zuständige
Prüfungsausschuss die Zusammensetzung des Betreuungsausschusses
(Thesis Committees)
ändern. Eine Änderung der Betreuerin oder des Betreuers ist nur
möglich, wenn die Betreuung der Promotion aufgrund ihrer oder seiner
dauernden Abwesenheit nicht mehr gewährleistet ist.
§ 8 Promotionsprüfung
Die Promotionsprüfung besteht aus einem schriftlichen Teil, der
Dissertation, und aus einer mündlichen Prüfung, die ihrerseits aus
mehreren Teilprüfungen bestehen kann.
§ 9 Zulassung zur Promotionsprüfung
Die Zulassung zur Promotionsprüfung ist schriftlich beim zuständigen
Dekanat oder dem zuständigen Prüfungsausschuss zu beantragen.
Die Zulassung zur Prüfung setzt die Vorlage der
abgeschlossenen Dissertation voraus, sowie den Nachweis der Immatrikulation an
der Universität Göttingen.
§ 10 Prüfungskommission
Für jede Promotion wird
durch das Dekanat oder den
Prüfungsausschuss eine Prüfungskommission sowie deren Vorsitzende
oder deren Vorsitzender bestellt. Der Prüfungskommission gehören die
prüfungsberechtigten Mitglieder des Betreuungsauschusses
(Thesis Committee) sowie alle
Referentinnen und Referenten nach §13 Abs.1
an. Eine Prüfungskommission darf nicht weniger als sechs
Mitglieder haben. Findet vor diesem Gremium eine Kollegialprüfung statt
(Disputation), so ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Mitglieder der
Prüfungskommission erforderlich. Entscheidungen bedürfen einer
Mehrheit von drei Vierteln der Anwesenden. Das Nähere wird in den
Ordnungen der am Promotionskolleg beteiligten Programme geregelt.
§ 11 Prüfungsberechtigte Personen
- 1. Die Mitglieder der Prüfungskommission werden aus dem Kreis der
Personen bestellt, die für ein Promotionsprogramm im Promotionskolleg als
Prüfende benannt worden sind. Der Vorstand kann
darüber hinaus weitere Personen als Prüfende für ein
Promotionsprogramm bestellen, wenn dies für das Programm notwendig oder
vorteilhaft ist und diese Personen über eine den Prüfenden nach Satz
1 wenigstens gleichwertige wissenschaftliche Qualifikation
verfügen. Diese Prüfungsberechtigung ist jeweils auf ein
Promotionsverfahren beschränkt.
- 2. Prüfungsbefugt sind Mitglieder der Hochschullehrergruppe, die
habilitierten Mitglieder und die Honorarprofessoren der
Georg-August-Universität Göttingen, und zwar auch, soweit sie bereits
entpflichtet sind oder sich im Ruhestand befinden. Bis zu zwei Jahre nach ihrem
Weggang an eine andere Universität können auch ehemalige Mitglieder
des Lehrkörpers zur Referentin oder zum Referenten bestellt werden.
Zur Prüferin oder zum Prüfer kann auch bestellt werden, wer
ein einem Berufungsverfahren äquivalentes Verfahren
durchlaufen hat und dem gemäß mit der Wahrnehmung von Aufgaben in
Forschung und Lehre betraut ist. Der Vorstand kann zum Mitglied des
Betreuungsauschusses (Thesis Committees), zur Referentin oder zum Referenten,
zur Prüferin oder zum Prüfer im Hauptfach sowie zum Mitglied der
Prüfungskommission ein Mitglied des Promotionskollegs bestellen, das
nicht dem jeweiligen Promotionsprogramm angehört. Eine oder einer der
Referentinnen oder Referenten kann in begründeten Ausnahmefällen
auch einer auswärtigen Universität angehören.
Eine oder einer der Referentinnen oder Referenten (s. § 13, Abs.1)
muss hauptberufliche Hochschullehrerin oder hauptberuflicher Hochschullehrer
der Georg-August-Universität Göttingen sein.
§ 12 Dissertation
- 1.
Die Dissertation muss hohen wissenschaftlichen Ansprüchen genügen,
einen Fortschritt der Wissenschaft erbringen und eine selbständige
Leistung der Bewerberin oder des Bewerbers sein. Sie muss
eine wissenschaftlich beachtenswerte
schriftliche Arbeit sein und zeigen, dass die oder der
Promovierende die Fähigkeit hat, wissenschaftliche Fragestellungen des
Fachgebiets selbständig und methodisch einwandfrei zu lösen
und die Erkenntnisse in für das Fach üblicher Form darzustellen.
Bereits publizierte Ergebnisse der
oder des Promovierenden dürfen von ihr oder ihm in die Dissertation
übernommen werden. Die Quelle muss in wissenschaftlich üblicher
Weise genannt werden.
- 2. Die Dissertation wird in deutscher oder englischer Sprache
abgefasst. Sie ist mit einer Titelseite nach dem im Anhang beschriebenen
Muster und einem kurzen, den wissenschaftlichen Bildungsgang enthaltenden
Lebenslauf zu versehen.
- 3. Die Prüfungskommission kann
beschließen, dass die Dissertation einmal zur
Überarbeitung an die Promovendin oder den Promovenden
zurückgegeben wird. Für die
Überarbeitung ist eine Frist zu bestimmen. Wird eine
zur Überarbeitung
zurückgegebene Dissertation nicht binnen der
bestimmten Frist von neuem eingereicht, so ist sie abgelehnt.
- 4. Das Nähere wird in den Ordnungen der am Promotionskolleg
beteiligten Programme geregelt.
§ 13 Begutachtung der Dissertation
-
1. Die Dissertation wird mit der Anmeldung zur Promotionsprüfung
vorgelegt. Nach den Regeln der Promotionsprogramme wird sie von mindestens
zwei
Referentinnen oder Referenten aus dem Kreise der
prüfungsberechtigten
Mitglieder des Promotionskollegs begutachtet.
- 2. Die Referentinnen oder Referenten schlagen die
Annahme oder die
Ablehnung der Dissertation und -im Falle der Annahme- eines der
Prädikate
a. Magna cum laude
b. Cum laude
c. Rite
vor.
Jeder Vorschlag wird von der jeweiligen Referentin
oder dem jeweiligen Referenten ausführlich und
schriftlich begründet.
- 3. Vergeben die Referentinnen oder Referenten das
Prädikat
"magna cum laude", so können sie
bei exzellenten Dissertationen der
Prüfungskommission die Vergabe einer Auszeichnung empfehlen.
- 4. Die prüfungsberechtigten Mitglieder Promotionskollegs
erhalten die
Möglichkeit, die Dissertation einzusehen. Sie können gegenüber
dem Vorstand schriftlich begründeten Einspruch gegen die Dissertation
erheben.
- 5. Haben alle Referentinnen oder Referenten die
Annahme der Dissertation
empfohlen und liegt kein Einspruch nach Abs.4 vor, so wird der
mündliche Teil der Promotionsprüfung durchgeführt. Haben alle
Referentinnen oder Referenten die Ablehnung der Dissertation empfohlen, so
gilt sie als abgelehnt.
- 6. Ist das Urteil über Annahme oder Ablehnung bei den Referentinnen
oder Referenten nicht einstimmig oder befindet die
Prüfungskommission, dass ein Einspruch nach Abs.4 begründet ist, so
wird nach einem in den Ordnungen des zuständigen Promotionsprogramms
festgelegten Verfahren eine Entscheidung über Ablehnung oder Annahme
innerhalb von 3 Monaten herbeigeführt.
- 7. Wird die Dissertation abgelehnt, so ist der schriftliche Teil
der Promotionsprüfung nicht bestanden.
§ 14 Mündliche Promotionsprüfung
-
1. Die Mindestdauer der mündlichen Promotionsprüfung
beträgt eine Stunde.
- 2. In der mündlichen Promotionsprüfung werden vertiefte
Kenntnisse
verlangt, durch die die oder der Promovierende
eine eingehende, selbständige Beschäftigung mit Inhalten und
Methoden und umfängliches Wissen und Vertrautheit mit dem Stand der
Forschung im Forschungsfeld der Dissertation nachweist. Zusätzlich
sind vertiefte Kenntnisse zu wissenschaftlichen Ergebnissen und
Methoden in Gebieten außerhalb des Forschungsfelds der Dissertation
nachzuweisen.
- 3. Mündliche Prüfungen werden mit denselben Prädikaten wie
die Dissertation bewertet.
- 4. Jede Teilprüfung der mündlichen Prüfung ist einzeln zu
bewerten. Die Endnote für die mündliche Promotionsprüfung wird
von der Prüfungskommission bestimmt. Falls eine oder mehrere
Teilprüfungen nicht bestanden wurden, so gilt die mündliche
Prüfung als nicht bestanden.
- 5. Über den Verlauf der mündlichen Prüfung wird eine
Niederschrift aufgenommen. Das vorsitzende Mitglied bestimmt für jeden
Prüfungsabschnitt, wer von den jeweils nicht prüfenden Mitgliedern
der Prüfungskommission oder promovierten Beisitzern (Rigorosum) die
Niederschrift aufnimmt.
- 6. Das Nähere wird in den Ordnungen der am Promotionskolleg
beteiligten Programme geregelt.
§ 15 Auszeichnung
Als Auszeichnung hervorragender Leistungen in der Promotion wird das
Gesamtprädikat "summa cum laude" auf der Promotionsurkunde
vermerkt. Diese Auszeichnung wird vergeben, wenn sie von allen Referentinnen
oder Referenten, die die Dissertation begutachten, empfohlen wird und wenn die
Prüfungskommission die Leistung der mündlichen
Promotionsprüfung einstimmig als auszeichnungswürdig beurteilt.
§ 16 Wiederholbarkeit
- 1.
Im Falle der Ablehnung der Dissertation ist ein erneuter Antrag auf Zulassung
zur Promotionsprüfung nur einmal und nicht vor Ablauf eines Jahres
möglich. Hierbei muss eine neue oder wesentlich verbesserte Dissertation
vorgelegt werden. Dabei ist über den fehlgeschlagenen
Versuch Mitteilung zu
machen. Wird auch diese Dissertation abgelehnt, so ist die
Promotionsprüfung endgültig nicht bestanden.
- 2. Wurde die mündliche Promotionsprüfung nicht bestanden,
so kann sie frühestens nach 6 Monaten und nur einmal
wiederholt werden; sie muss
spätestens nach Ablauf eines Jahres abgelegt sein. Wurde auch die
Wiederholungsprüfung nicht bestanden oder nicht innerhalb eines Jahres
abgelegt, so ist die Promotionsprüfung
endgültig nicht bestanden.
- 3. Im Falle einer engültig nicht bestandenen Promotionsprüfung
verbleibt die Dissertation mit allen Gutachten bei den
Prüfungsakten.
§ 17 Rücktritt, Versäumnis, Täuschung
- 1. Der Rücktritt von der Promotionsprüfung ist zulässig,
solange nicht die Dissertation abgelehnt ist oder die mündliche
Prüfung begonnen hat.
- 2. Versäumt eine Promovierende oder ein Promovierender einen
Prüfungstermin, so gilt die Prüfung als nicht bestanden, es sei
denn, die Prüfungskommission erkennt die dafür geltend gemachten
Gründe an. Die Gründe dafür müssen unverzüglich
schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Rücktritt oder
Versäumnis wegen Krankheit ist unverzüglich ein ärztliches
Attest unter Angabe der voraussichtlichen Dauer der Erkrankung, die zur
Prüfungsunfähigkeit führt, vorzulegen. Werden die Gründe
anerkannt, so wird ein neuer Prüfungstermin anberaumt. Bei lang
andauernder und bei wiederholter Krankheit kann ein Attest eines von der
Universität Göttingen benannten Arztes oder ein amtsärztliches
Attest verlangt werden.
- 3.
Versucht eine Promovendin oder ein Promovend die Ergebnisse einer
Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener
Hilfsmittel zum eigenen oder fremden Vorteil zu beeinflussen, gelten die
betreffenden Prüfungsleistungen als nicht bestanden. Vor einer
solchen Entscheidung ist die oder der Promovierende zu hören. In
schwerwiegenden Fällen kann die der Promovierende von der
Erbringung weiterer Prüfungsleistungen endgültig ausgeschlossen
werden.
§ 18 Veröffentlichung
- 1. Die Dissertation muss als Veröffentlichung spätestens 1 Jahr
nach dem Tag der mündlichen Prüfung abgegeben werden. Die Kosten der
Veröffentlichung trägt die oder der Promovierende. Die
Veröffentlichung kann in elektronischer Form nach Maßgabe der
Senatsrichtlinie vom 16.09.1999 (Amtliche Mitteilungen Nr.7/19999 Anlage 3)
erfolgen. In diesem Fall sind zusätzlich drei gedruckte
Exemplare der vollständigen, genehmigten Fassung abzugeben.
- 2. In begründeten Ausnahmefällen kann auf Antrag die
Ablieferungsfrist um maximal ein Jahr verlängert werden. Der Antrag muss
vor Ablauf der Frist gestellt sein. Wird die Frist nicht eingehalten, besteht
kein Anspruch mehr auf Vollzug der Promotion und Aushändigung der
Urkunde.
- 3. Das Nähere wird in den Ordnungen der am Promotionskolleg
beteiligten Programme geregelt.
§ 19 Außerordentliche Promotion
In Anerkennung hervorragender wissenschaftlicher
Leistungen oder hervorragender Verdienste um die Wissenschaften kann die
Universität Titel und
Würde eines Doktors der Naturwissenschaften
ehrenhalber (Dr. rer. nat. h.c.) als seltene Auszeichnung verleihen.
Hierzu ist ein Beschluss des für das
betreffende Fach zuständigen
Fakultätsrates mit der Mehrheit von drei Vierteln
stimmberechtigten promovierten Mitglieder erforderlich, ferner die
Zustimmung der einfachen Mehrheit der promovierten Mitglieder der
anderen Fakultätsräte der mathematisch-naturwissenschaftlichen
Fakultäten.
§ 20 Vollzug der Promotion, Zeugnisse, Promotionsurkunde
- 1. Hat die oder der Promovierende alle ihr oder ihm obliegenden
Verpflichtungen erfüllt, so vollzieht die Dekanin oder der Dekan oder die
Sprecherin bzw. der Sprecher des Promotionskollegs die Promotion durch
Aushändigung der Doktorurkunde. Erst nach Aushändigung darf der
Doktortitel geführt werden.
- 2. Die Doktorurkunde trägt das Datum des Tages, an dem die letzte
Prüfungsleistung erbracht worden ist. Sie
ist von der Dekanin oder dem Dekan zu unterzeichnen.
- 3. Die Ehrenpromotion erfolgt durch Überreichung der hierüber
ausgefertigten Urkunde durch die Dekanin oder den Dekan der zuständigen
Fakultät, in welcher die Verdienste der oder des Promovierten
hervorzuheben sind.
§ 21 Ungültigkeitserklärung, Entziehung des
Doktorgrades
Die Entziehung des Doktorgrades
für den Fall, dass die der Promovierende bei den
Promotionsleistungen eine Täuschung begangen hat oder dass aufgrund ihrer
Angaben wesentliche Voraussetzungen für
die Zulassung zur Promotion irrtümlicherweise als gegeben
angenommen worden sind, bestimmt sich nach den allgemeinen Vorschriften.
§ 22 Einsicht in die Prüfungsakte
Das eingereichte
Dissertationsexemplar bleibt mit allen Gutachten bei den
Prüfungsakten. Es kann der oder dem Promovierenden zur Vornahme
von Änderungen und zur Veröffentlichung zeitweise überlassen
werden. Die der Promovierende kann Einsicht in die Gutachten
über die Dissertation nehmen. Wird die Dissertation angenommen, so wird
die Einsicht nach der münlichen Prüfung gewährt.
§ 23 Übergangsbestimmungen
Promovierende, die vor dem Inkrafttreten dieser Ordnung ihre
Promotion an
einer der Gründerfakultäten begonnen haben, können für
eine Zeit von bis zu fünf Jahren nach Inkrafttreten dieser Ordnung ihre
Promotion nach den Bestimmungen der "Gemeinsamen Promotionsordnung der
Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultäten der Universität
Göttingen" in der Fassung vom 1.10.1999 durchführen.
§ 24 Inkrafttreten
Diese Prüfungsordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in den
Amtlichen Mitteilungen der Georg-August-Universität Göttingen in
Kraft.
Anlage 1
Promotionsurkunde für Promotionsverfahren in GAUSS-Programmen, die
nicht nach der mathematisch-naturwissenschaftlichen
Promotionsordnung durchgeführt werden
Die Georg-August-Universität Göttingen
unter
der Präsidentin/dem Präsidenten
Professorin/Professor Dr......
verleiht durch die geschäftsführende Leitung
des Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Promotionskollegs
Georg-August University School of Science (GAUSS)
Professorin/Professor Dr......
Frau/Herrn
aus
den Grad eines Doktors der Naturwissenschaften
(Doctor rerum naturalium, abgekürzt Dr.rer.nat.),
nachdem sie/er in ordnungsgemäßem Promotionsverfahren
im GAUSS-Programm ......
durch die mit
" "
beurteilte Dissertation
(Thema)
sowie durch die mit dem Prädikat
" "
bestandene Disputation vom ....
ihre/seine wissenschaftliche Befähigung erwiesen hat.
Göttingen, den
Siegel
Die geschäftsführende Leitung von GAUSS
English Version
The Georg-August-Universität Göttingen
awards
Ms./Msr./Mr.
from
the degree Doctor of Philosophy (Ph.D.)
Division of Mathematics and Natural Sciences
under the President
Professor
through the Georg-August University School of Science (GAUSS)
under the managing director
Professor
She/He proved her/his scientific qualifications
according to the regulations of the
doctoral program ......
by completing her/his doctoral thesis (Dissertation)
titled: "
"
with grade "
"
and thesis defense (Disputation) with grade "
", dated ....
Göttingen,
(Seal of the University)
Managing Director of GAUSS
Promotionsurkunden in Verfahren, die mit der Bewertung "summa cum
laude" abgeschlossen haben, erhalten ein Gesamtprädikat.
Die Georg-August-Universität Göttingen
unter
der Präsidentin/dem Präsidenten
Professorin/Professor Dr......
verleiht durch die geschäftsführende Leitung
des Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Promotionskollegs
Georg-August University School of Science (GAUSS)
Professorin/Professor Dr......
Frau/Herrn
aus
den Grad eines Doktors der Naturwissenschaften
(Doctor rerum naturalium, abgekürzt Dr.rer.nat.),
nachdem sie/er in ordnungsgemäßem Promotionsverfahren
im GAUSS-Programm ......
durch die mit
" "
beurteilte Dissertation
(Thema)
sowie durch die mit dem Prädikat
" "
bestandene Disputation vom ....
ihre/seine wissenschaftliche Befähigung erwiesen hat.
Als Auszeichnung für hervorragende Leistungen wird
das
Gesamtpr/ädikat
"summa cum laude" vergeben.
Göttingen, den
Siegel
Die geschäftsführende Leitung von GAUSS
English Version
The Georg-August-Universität Göttingen
awards
Ms./Msr./Mr.
from
the degree Doctor of Philosophy (Ph.D.)
Division of Mathematics and Natural Sciences
under the President
Professor
through the Georg-August University School of Science (GAUSS)
under the managing director
Professor
She/He proved her/his scientific qualifications
according to the regulations of the
doctoral program ......
by completing her/his doctoral thesis (Dissertation)
titled: "
"
with grade "
"
and thesis defense (Disputation) with grade "
",
dated .....
Honouring her/his excellent performance in the doctorate studies
she/he is awarded the overall grade "summa cumm laude".
Göttingen,
(Seal of the University)
Managing Director of GAUSS
Anhang (noch nicht verabschiedet!)
Muster der Titelseite einer Dissertation
Titel
Dissertation
zur Erlangung des mathematisch-naturwissenschaftlichen
Doktorgrades
"Dr. rerum naturalium"
an der Georg-August-Universität Göttingen
vorgelegt von
.....................................
aus ...................... (Geburtsort)
Göttingen ........ (Jahreszahl)
Auf die Rückseite der Titelseite:
Referentin/Referent:
Koreferentin/Koreferent:
Tag der mündlichen Prüfung: (bitte nicht ausfüllen)