Georg-August University School of Science (GAUSS) Göttingen
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Rahmenpromotionsordnung (RPO) des mathematisch-naturwissenschaftlichen Promotionskollegs an der Universität Göttingen

Georg-August University School of Science (GAUSS)

Verabschiedet vom Senat der Georg-August-Universität Göttingen am 18.08.2005 und bekannt gemacht in den Amtlichen Mitteilungen der Georg-August-Universität Göttingen Nr.13 am 18.10.2005 mit Berichtigung AM Nr.16 vom 12.12.2005 und Änderung AM Nr.2 vom 14.02.2008.


§ 1 Zweck der Rahmenpromotionsordnung


§ 2 Geltungsbereich

Die Bestimmungen dieser Rahmenpromotionsordnung sind für alle Promotionsordnungen und Prüfungsordnungen für Promotionsstudiengänge der dem Promotionskolleg angehörigen Promotionsprogramme verbindlich. Entgegenstehende oder abweichende Bestimmungen dieser Ordnungen sind unwirksam, soweit letzteres nicht ausdrücklich durch diese Ordnung gestattet ist.


§ 3 Vergabe mathematisch-naturwissenschaftlicher Doktorgrade


§ 4 Zulassungsvoraussetzungen zu Promotionsprogrammen


§ 5 Aufnahme in das Promotionskolleg


§ 6 Zuständigkeiten, Prüfungsausschuss


§ 7 Betreuungsausschuss (Thesis Committee)


§ 8 Promotionsprüfung

Die Promotionsprüfung besteht aus einem schriftlichen Teil, der Dissertation, und aus einer mündlichen Prüfung, die ihrerseits aus mehreren Teilprüfungen bestehen kann.


§ 9 Zulassung zur Promotionsprüfung

Die Zulassung zur Promotionsprüfung ist schriftlich beim zuständigen Dekanat oder dem zuständigen Prüfungsausschuss zu beantragen. Die Zulassung zur Prüfung setzt die Vorlage der abgeschlossenen Dissertation voraus, sowie den Nachweis der Immatrikulation an der Universität Göttingen.


§ 10 Prüfungskommission

Für jede Promotion wird durch das Dekanat oder den Prüfungsausschuss eine Prüfungskommission sowie deren Vorsitzende oder deren Vorsitzender bestellt. Der Prüfungskommission gehören die prüfungsberechtigten Mitglieder des Betreuungsauschusses (Thesis Committee) sowie alle Referentinnen und Referenten nach §13 Abs.1 an. Eine Prüfungskommission darf nicht weniger als sechs Mitglieder haben. Findet vor diesem Gremium eine Kollegialprüfung statt (Disputation), so ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Mitglieder der Prüfungskommission erforderlich. Entscheidungen bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der Anwesenden. Das Nähere wird in den Ordnungen der am Promotionskolleg beteiligten Programme geregelt.


§ 11 Prüfungsberechtigte Personen


§ 12 Dissertation


§ 13 Begutachtung der Dissertation


§ 14 Mündliche Promotionsprüfung


§ 15 Auszeichnung

Als Auszeichnung hervorragender Leistungen in der Promotion wird das Gesamtprädikat "summa cum laude" auf der Promotionsurkunde vermerkt. Diese Auszeichnung wird vergeben, wenn sie von allen Referentinnen oder Referenten, die die Dissertation begutachten, empfohlen wird und wenn die Prüfungskommission die Leistung der mündlichen Promotionsprüfung einstimmig als auszeichnungswürdig beurteilt.


§ 16 Wiederholbarkeit


§ 17 Rücktritt, Versäumnis, Täuschung


§ 18 Veröffentlichung


§ 19 Außerordentliche Promotion

In Anerkennung hervorragender wissenschaftlicher Leistungen oder hervorragender Verdienste um die Wissenschaften kann die Universität Titel und Würde eines Doktors der Naturwissenschaften ehrenhalber (Dr. rer. nat. h.c.) als seltene Auszeichnung verleihen. Hierzu ist ein Beschluss des für das betreffende Fach zuständigen Fakultätsrates mit der Mehrheit von drei Vierteln stimmberechtigten promovierten Mitglieder erforderlich, ferner die Zustimmung der einfachen Mehrheit der promovierten Mitglieder der anderen Fakultätsräte der mathematisch-naturwissenschaftlichen Fakultäten.


§ 20 Vollzug der Promotion, Zeugnisse, Promotionsurkunde


§ 21 Ungültigkeitserklärung, Entziehung des Doktorgrades

Die Entziehung des Doktorgrades für den Fall, dass die der Promovierende bei den Promotionsleistungen eine Täuschung begangen hat oder dass aufgrund ihrer Angaben wesentliche Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion irrtümlicherweise als gegeben angenommen worden sind, bestimmt sich nach den allgemeinen Vorschriften.


§ 22 Einsicht in die Prüfungsakte

Das eingereichte Dissertationsexemplar bleibt mit allen Gutachten bei den Prüfungsakten. Es kann der oder dem Promovierenden zur Vornahme von Änderungen und zur Veröffentlichung zeitweise überlassen werden. Die der Promovierende kann Einsicht in die Gutachten über die Dissertation nehmen. Wird die Dissertation angenommen, so wird die Einsicht nach der münlichen Prüfung gewährt.


§ 23 Übergangsbestimmungen

Promovierende, die vor dem Inkrafttreten dieser Ordnung ihre Promotion an einer der Gründerfakultäten begonnen haben, können für eine Zeit von bis zu fünf Jahren nach Inkrafttreten dieser Ordnung ihre Promotion nach den Bestimmungen der "Gemeinsamen Promotionsordnung der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultäten der Universität Göttingen" in der Fassung vom 1.10.1999 durchführen.


§ 24 Inkrafttreten

Diese Prüfungsordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in den Amtlichen Mitteilungen der Georg-August-Universität Göttingen in Kraft.



Anlage I Muster der Titelseite einer Dissertation

Titel

Dissertation
zur Erlangung des mathematisch-naturwissenschaftlichen Doktorgrades
"Doctor rerum naturalium"
an der Georg-August-Universität Göttingen

vorgelegt von

.....................................


aus ......................   (Geburtsort)

Göttingen ........  (Jahreszahl)



Auf die Rückseite der Titelseite:

Mitglieder des Betreuungsausschusses:
Referentin/Referent:
Koreferentin/Koreferent:
ggf. weitere Koreferentin/weiterer Koreferent:
Tag der mündlichen Prüfung:   (bitte nicht ausfüllen)